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2. Juli 2026
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2. Juli 2026UPC-Berufungsgericht zur erfinderischen Tätigkeit von GUI- und Softwaremerkmalen
Mit seiner Entscheidung vom 17. April 2026 in UPC_CoA_901/2025 hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts wichtige Maßstäbe für computerimplementierte Erfindungen und Patente mit Merkmalen grafischer Benutzeroberflächen formuliert. Das Gericht hob die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen auf und erließ zugunsten von Abbott Diabetes Care eine vorläufige Unterlassungsverfügung gegen Sinocare und A. Menarini Diagnostics.
Das Streitpatent EP 3 988 471 B2 betrifft ein System zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung. Der Hauptanspruch umfasst unter anderem Merkmale, die die Benutzeroberfläche beziehungsweise die Darstellung von Parametern in einem zeitbezogenen Diagramm betreffen, darunter gemessene Glukosewerte sowie Symbole für Ereignisse wie Mahlzeiten, körperliche Aktivität oder Insulingaben.
Die Lokalkammer Den Haag hatte eine Patentverletzung verneint, weil die Ereignissymbole in der angegriffenen App unterhalb der Zeitachse und damit nicht unmittelbar auf oder nahe der Glukosekurve dargestellt wurden. Das Berufungsgericht widersprach dieser engen Auslegung. Der Anspruch verlange keine bestimmte räumliche Position der Symbole. Entscheidend sei, dass Glukosewerte und Ereignisse derselben Zeitachse zugeordnet sind und ihre zeitliche Beziehung für den Nutzer erkennbar bleibt. Auch eine Darstellung unterhalb der x-Achse könne daher Bestandteil desselben Zeitdiagramms sein.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Das Berufungsgericht übernimmt ausdrücklich die aus der EPO-Rechtsprechung bekannte COMVIK-Logik und stellt klar, dass ein Merkmal nicht allein deshalb aus der Prüfung ausgeklammert werden darf, weil es isoliert betrachtet als nichttechnische Darstellung von Informationen oder als „Nicht-Erfindung“ im Sinne von Art. 52 Abs. 2 EPÜ erscheinen könnte. Auch ein für sich genommen nichttechnisches Merkmal kann durch sein Zusammenwirken mit den übrigen Anspruchsmerkmalen zum technischen Charakter der Gesamterfindung beitragen. Maßgeblich sind daher die Wechselwirkungen und die gemeinsame Funktionsweise sämtlicher Merkmale.
Im konkreten Fall sah das Gericht einen technischen Beitrag darin, dass vom Nutzer eingegebene Ereignisse in Symbole umgewandelt, mit tatsächlich gemessenen und übertragenen Glukosewerten auf einer gemeinsamen Zeitachse dargestellt und über eine leicht zugängliche Benutzeroberfläche interaktiv abrufbar gemacht werden. Diese Kombination verbessere die Mensch-Maschine-Interaktion und unterstütze den Nutzer bei der Glukosekontrolle. Dass die abschließende medizinische oder persönliche Entscheidung beim Nutzer verbleibt, nimmt den Merkmalen nach Auffassung des Gerichts nicht ihren technischen Charakter.
Für die Praxis bedeutet dies, dass GUI- und Softwaremerkmale nicht lediglich als optische Gestaltung oder Informationspräsentation beschrieben werden sollten. Entscheidend ist eine nachvollziehbare technische Wirkungskette: Welche technischen Daten werden erfasst, wie werden sie verarbeitet, wie steuert die Benutzerinteraktion den Ablauf und welche technische Aufgabe wird durch die konkrete Darstellung und Bedienlogik gelöst? Eine entsprechende Darstellung sollte bereits in der Anmeldung angelegt und später bei der Verteidigung des Patents konsequent herausgearbeitet werden.
Ferner bestätigt die Entscheidung, dass für einstweilige Maßnahmen keine starre Dringlichkeitsfrist gilt. Maßgeblich ist, wann der Patentinhaber über ausreichende Tatsachen und Beweismittel für einen erfolgversprechenden Antrag verfügte. Die hier verstrichenen rund acht Wochen waren zwar relativ lang, wurden wegen der erforderlichen Produktuntersuchungen, Nutzertests und Marktanalysen aber noch als angemessen angesehen.
Takeaways
GUI- und Softwaremerkmale können zur erfinderischen Tätigkeit beitragen, wenn sie im Zusammenspiel mit den übrigen Anspruchsmerkmalen eine technische Wirkung entfalten. Entscheidend ist nicht ihre isolierte Einordnung als bloße Informationsdarstellung, sondern ihre Funktion innerhalb der technischen Gesamtlösung, etwa zur Verbesserung der Mensch-Maschine-Interaktion.
Für einstweilige Maßnahmen gilt keine starre Dringlichkeitsfrist. Maßgeblich ist, wann der Patentinhaber über eine ausreichende Tatsachen- und Beweisgrundlage für einen erfolgversprechenden Antrag verfügt; notwendige Produktuntersuchungen, Tests und Marktanalysen können dabei einen gewissen Zeitaufwand rechtfertigen.