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12. Juni 2026
Guter Name, gutes Logo – aber geschützt?
2. Juli 2026UPC & PMAC: Neuer Standard
für europäische Patentstreitigkeiten?
für europäische Patentstreitigkeiten?
Mit dem Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) erhält das System des Einheitlichen Patentgerichts eine außergerichtliche Säule.
Das Zentrum wurde am 2. Juni 2026 mit Sitz in Ljubljana und in offiziell eröffnet.
Rechtlich ist das PMAC eng in das Regelwerk des EPG integriert. Neben dem Übereinkommen zum Einheitlichen Patentgericht (EPGÜ) sowie in der Verfahrensordnung des EPG (VerfO) hat das PMAC zwei zusätzliche Regelwerke, eine Schiedsordnung und eine Mediationsordnung.
Zuständig ist das PMAC insbesondere für Streitigkeiten über klassische europäische Patente, Einheitspatente und ergänzende Schutzzertifikate sowie damit verbundene Fragen. Das Angebot richtet sich ausdrücklich auch an komplexe grenzüberschreitende Konflikte und SEP-/FRAND-Auseinandersetzungen. Grundsätzlich stehen Mediations- und Schiedsverfahren zur Verfügung.
Die Mediation ist freiwillig, vertraulich und nicht bindend, solange keine Vergleichsvereinbarung geschlossen wird. Ein neutraler Mediator unterstützt die Parteien dabei, eine wirtschaftlich tragfähige Gesamtlösung zu entwickeln. Verfahren können vollständig digital geführt werden; Parteien wählen Mediator, Sprache und Ablauf weitgehend selbst. In der Regel sollte die Mediation innerhalb von drei Monaten nach Ernennung des Mediators abgeschlossen sein.
Die Schiedsgerichtsbarkeit soll demgegenüber eine verbindliche, vertrauliche und flexibel gestaltbare Entscheidung innerhalb eines Jahres ermöglichen. Vorgesehen sind spezialisierte Schiedsrichter, beschleunigte Verfahren und besondere Regeln für Lizenz- und FRAND-Fragen. Parteien können unter anderem Verfahrenssprache, anwendbares Recht und Schiedsrichter bestimmen. Ein endgültiger Schiedsspruch kann grundsätzlich wie eine endgültige Gerichtsentscheidung vollstreckt werden.
Eine zentrale Grenze bleibt: Das PMAC darf ein Patent nicht mit Wirkung gegenüber jedermann widerrufen oder beschränken. Fragen der Rechtsbeständigkeit können zwar Teil einer Verhandlung oder vertraglichen Lösung sein; der hoheitliche Widerruf bleibt jedoch den zuständigen Gerichten beziehungsweise dem Europäischen Patentamt vorbehalten.
Gericht und PMAC erfüllen damit unterschiedliche Funktionen. Das UPC bleibt unverzichtbar, wenn schneller einstweiliger Rechtsschutz, eine Unterlassungsentscheidung, Beweissicherung oder eine allgemeinwirksame Klärung der Patentbeständigkeit benötigt wird. Das PMAC ist stärker, wenn Parteien vertrauliche, grenzüberschreitende und vertraglich differenzierte Lösungen suchen, die ein Urteil allein häufig nicht abbilden kann.
Für Unternehmen entsteht somit kein Ersatz für den Gerichtsweg, sondern ein zusätzlicher strategischer Baustein. Besonders bei internationalen Patentportfolios, laufenden Geschäftsbeziehungen und Lizenzkonflikten kann das PMAC helfen, Risiken zu bündeln, vertrauliche Lösungen zu strukturieren und parallele Verfahren zu beenden. Entscheidend ist künftig, früh zu prüfen, welche Streitpunkte eine gerichtliche Entscheidung benötigen – und welche sich wirtschaftlich besser am Verhandlungstisch lösen lassen.